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Die 12-Monats-Frist nach § 556 Abs. 3 BGB

Die Abrechnung muss dem Mieter binnen 12 Monaten zugehen – nicht nur abgesendet werden. Der BGH legt strenge Maßstäbe an Form und Nachweis der Zustellung an.

Fristbeginn und Fristende

Die Frist beginnt mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Endet der Zeitraum am 31.12., muss die Abrechnung dem Mieter spätestens am 31.12. des Folgejahres zugegangen sein.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die Frist verpasst wird?

Nachforderungen sind ausgeschlossen. Guthaben sind dem Mieter dennoch zu erstatten.

Passende Tools

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Quellen

Stand: 2026-05-26. Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.